Kann ein Mieter nachträglich einen Energieausweis verlangen?

Veröffentlicht am: 20. Januar 2025
Letztes Update: 13. Februar 2025
Team Immobilienwerker
Autor: Team Immobilienwerker
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Der Energieausweis gibt dem Mieter eine Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes und ist laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei Vermietung oder Verkauf vorzulegen. Doch was, wenn Ihnen Ihr Vermieter ihn nicht bereitgestellt hat? Können Sie den Energieausweis nachträglich verlangen? Generell gilt: Nein! 

Wir klären nachfolgend aber, welche Rechte Sie als Mieter haben und welche Pflichten der Vermieter erfüllen muss.

factDas Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Mieter kann keinen Energieausweis nachträglich verlangen, wenn das Mietverhältnis bereits besteht.
  • Vermieter müssen den Energieausweis nur bei Neuvermietung oder Verkauf vorlegen.
  • Der Energieausweis muss bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden.
  • Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis.
  • Für kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und denkmalgeschützte Immobilien gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht.

Kann der Mieter den Energieausweis nachträglich verlangen?

Als Mieter fragen Sie sich vielleicht, ob Sie nach Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter einen Energieausweis verlangen können. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Doch wie sieht es aus, wenn Ihnen der Ausweis bisher nicht präsentiert wurde? 

Können Sie den Energieausweis nachträglich einsehen? Leider haben Sie als Mieter keinen gesetzlichen Anspruch darauf, den Energieausweis nachträglich zu erhalten. Die Pflicht zur Vorlage besteht vorrangig bei der Neuvermietung und dem Abschluss des Mietvertrages. 

Ist der Mietvertrag bereits unterzeichnet, besteht keine mietvertragliche Pflicht zur nachträglichen Vorlage des Energieausweises.

Gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Energieausweises

Die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist ein wichtiger Bestandteil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Schauen wir uns diese Vorschrift und ihre Details im Folgenden genauer an.

Einführung in die EnEV und das Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat im Jahr 2020 die vorherige Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Es bündelt die Regelungen zur energetischen Qualität von Gebäuden und zur Energieeffizienz in einem Gesetz. Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Klimaschutz zu fördern.

Vorlagepflicht bei Vermietung und Verkauf

Bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, den potenziellen Mietern oder Käufern spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Diese Pflicht zur Vorlage ermöglicht es Interessenten, sich ein Bild über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes zu machen.

Gilt die Vorlagepflicht bei bestehenden Mietverträgen?

Für bestehende Mietverträge gilt die Vorlagepflicht des Energieausweises nicht. Haben Sie den Mietvertrag bereits abgeschlossen, kann der Vermieter nicht nachträglich zur Vorlage des Energieausweises verpflichtet werden. Eine mietvertragliche Pflicht zur nachträglichen Vorlage besteht somit nicht.

Ausnahmen von der Energieausweispflicht

Es gibt Gebäude, für die keine Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises besteht. Dazu zählen beispielsweise denkmalgeschützte Immobilien und kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. In diesen Fällen muss der Vermieter keinen Energieausweis vorlegen, weder bei der Vermietung noch beim Verkauf.

Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

Die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern sind im Mietrecht genau geregelt und betreffen verschiedene Aspekte des Mietverhältnisses. Es gibt viele Details, die sowohl Vermieter als auch Mieter in Bezug auf das Thema Energieausweis beachten müssen.

Welche Ansprüche hat der Mieter?

Als potenzieller Mieter haben Sie das Recht, den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung einzusehen. Dies ermöglicht Ihnen, den Energieverbrauch und die zu erwartenden Energiekosten der Immobilie besser einschätzen zu können. Wird Ihnen der Ausweis nicht vorgelegt, können Sie den Vermieter darauf hinweisen und die Vorlage verlangen.

Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen

Der Vermieter ist verpflichtet, den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. So können Sie bereits vor Abschluss des Mietvertrages die energetische Qualität des Gebäudes beurteilen. Die Pflicht zur Vorlage umfasst dabei sowohl den Verbrauchs- als auch den Bedarfsausweis.

Konsequenzen bei Nichtvorlage des Energieausweises

Unterlässt der Vermieter die Vorlage des Energieausweises, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Sie als Mieter bedeutet dies allerdings nicht, dass der Mietvertrag ungültig ist oder dass Sie besondere Rechte geltend machen können.

Bußgelder nach GEG: Bis zu 15.000 Euro

Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises können nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Vermieter sollten daher unbedingt darauf achten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, um finanzielle Strafen zu vermeiden.

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Arten von Energieausweisen

Es gibt dabei zwei Arten von Energieausweisen, die Vermieter vorlegen könnten. Welchen Sie letztendlich wählen, hängt von verschiedenen Aspekten ab.

Verbrauchsausweis: Orientierung am Energieverbrauch

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren. Hierbei werden Heizkostenabrechnungen herangezogen, um den durchschnittlichen Energieverbrauch zu ermitteln. Dieser Ausweis gibt Ihnen einen Einblick in die zu erwartenden Energiekosten der Immobilie.

Bedarfsausweis: Analyse des energetischen Zustands

Der Bedarfsausweis hingegen bewertet den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes. Dabei fließen Faktoren wie diese ein:

  • Baujahr 
  • Bausubstanz
  • Dämmung und Heizungstechnik 

Der bedarfsorientierte Energieausweis bietet unabhängig vom Nutzerverhalten eine detaillierte Analyse der energetischen Qualität der Immobilie.

Welche Art des Energieausweises ist für die Vorlage vorgeschrieben?

Welche Art des Energieausweises vorgeschrieben ist, hängt vom Gebäude ab. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor 1977 errichtet und nicht energetisch saniert wurden, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Für alle anderen Gebäude kann in der Regel zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis gewählt werden.

Energieausweis enthalten: Pflichtangaben und Inhalte

Der Energieausweis muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören:

PflichtangabeErläuterung
Art des EnergieausweisesVerbrauchs- oder Bedarfsausweis
Endenergiebedarf oder -verbrauchAngabe in kWh/(m²·a)
EnergieeffizienzklasseSkala von A+ (sehr effizient) bis H (weniger effizient)
Baujahr des GebäudesJahr der Fertigstellung
Wesentlicher Energieträgerz.B. Gas, Öl oder Fernwärme
ModernisierungsempfehlungenHinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz

Diese Angaben ermöglichen es Ihnen, die energetische Qualität der Immobilie einzuschätzen.

Erstellung eines Energieausweises und Kosten

Bei der Erstellung eines Energieausweises muss der Mieter mehrere Punkte beachten. Nur so stellt er sicher, dass die Beantragung kostengünstig und korrekt durchgeführt wird.

Wer darf Energieausweise erstellen?

Die Ausstellung eines Energieausweises darf nur durch qualifizierte Experten erfolgen. Dazu zählen unter anderem Architekten, Bauingenieure und staatlich anerkannte Energieberater. Diese Fachleute verfügen über das nötige Know-how, um den energetischen Zustand des Gebäudes korrekt zu beurteilen.

Erstellung des Energieausweises: So läuft es ab

Für die Erstellung eines Bedarfsausweises analysiert der Experte die Bausubstanz, die Dämmung und die Heizungsanlage des Gebäudes. Beim Verbrauchsausweis werden die Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre ausgewertet. Nach der Datenerhebung wird der Energieausweis ausgestellt, der zehn Jahre gültig ist.

Kosten für Verbrauchs- und Bedarfsausweise

Die Preise für einen Energieausweis variieren je nach Art des Ausweises. Ein Verbrauchsausweis ist meist günstiger und liegt zwischen 50 und 99 Euro. Ein Bedarfsausweis ist aufwendiger und kostet in der Regel zwischen 100 und 500 Euro. Die Kosten können je nach Anbieter und Region unterschiedlich sein. Besonders bequem erhalten Sie ihn online bei uns. 

Energieausweis erstellen lassen: Darauf achten

Achten Sie darauf, einen qualifizierten und zertifizierten Experten mit der Erstellung des Energieausweises zu beauftragen. Vergleichen Sie Angebote und prüfen Sie Referenzen. So stellen Sie sicher, dass der Energieausweis korrekt und rechtskonform ausgestellt wird.

Modernisierungsempfehlungen und energetische Sanierung

Modernisierungsempfehlungen und energetische Sanierungen sind entscheidend, um die Energieeffizienz eines Gebäudes zu steigern und langfristig Kosten zu sparen. Sie umfassen Maßnahmen wie die Verbesserung der Wärmedämmung, den Austausch von Heizsystemen oder Fenstererneuerungen. Passende Empfehlungen finden Sie im Energieausweis.

Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis

Der Energieausweis enthält oft Modernisierungsempfehlungen, die zeigen, wie die Energieeffizienz des Gebäudes verbessert werden kann. Diese Empfehlungen sind nicht verpflichtend. Sie können aber helfen, Energiekosten zu senken und den Wert der Immobilie zu steigern.

Vorteile energetischer Sanierung für die Immobilie

Energetische Sanierungen wie Dämmmaßnahmen, der Austausch alter Fenster oder eine moderne Heizungsanlage reduzieren den Energieverbrauch. Dies führt zu niedrigeren Energiekosten und einer besseren Energieeffizienzklasse. Zudem erhöhen sie den Wohnkomfort und steigern den Marktwert der Immobilie.

Energieeffizienzklasse und Energieverbrauch verbessern

Durch gezielte Maßnahmen lässt sich die Energieeffizienzklasse Ihrer Immobilie verbessern. Eine höhere Klasse signalisiert potentiellen Mietern eine gute energetische Qualität. Maßnahmen können sein:

  • Dämmung von Dach und Fassade
  • Austausch alter Fenster
  • Modernisierung der Heizungsanlage
  • Nutzung erneuerbarer Energien

Diese Investitionen können langfristig zu Einsparungen führen und die Attraktivität Ihrer Immobilie erhöhen.

Häufig gestellte Fragen

Muss der Vermieter den Energieausweis dem Mieter vorlegen?

Ja, der Vermieter muss den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Dies ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt und gilt bei jeder Neuvermietung. So können Sie als potenzieller Mieter die energetische Beschaffenheit der Immobilie beurteilen.

Kann der Mieter den Energieausweis nachträglich einsehen?

Nach Abschluss des Mietvertrages besteht keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, den Energieausweis nachträglich vorzulegen. Sie können den Vermieter jedoch höflich darum bitten. Oftmals sind Vermieter bereit, den Energieausweis zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Ausweis erstellt werden. Bei wesentlichen Änderungen am Gebäude, wie einer energetischen Sanierung, sollte ebenfalls ein neuer Energieausweis ausgestellt werden.

Welche Gebäude benötigen keinen Energieausweis?

Von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ausgenommen sind:

– Denkmalgeschützte Gebäude
– Kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche
– Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt werden

In diesen Fällen muss der Vermieter keinen Energieausweis vorlegen. 
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen umfassenden Überblick rund um den Energieausweis geben konnten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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